Jeder, der im Internet surft, kennt sie: die Cookie-Banner. Sie tauchen sofort auf, wenn eine Webseite aufgerufen wird, und zwingen den Besucher zur Entscheidung: Cookies – ja oder nein oder nur teilweise? Zugegeben, das kann schon lästig sein.
Verzichten dürfen die Betreiber deshalb aber keinesfalls auf die kleinen Textdateien, die über eine Webseite im Internetbrowser eines Nutzers gespeichert werden. Das gilt vor allem für technisch notwendige Cookies, die für das Funktionieren einer Webseite zwingend erforderlich sind.
Andere Cookies, die so genannten Tracking-Cookies, dienen hingegen dazu, das Surfverhalten eines Nutzers zu speichern und Profile zu Werbe- und Analysezwecke zu erstellen. Für diese Cookies gelten besondere Regeln. Wer eine Kanzleihomepage betreibt und auf seiner Webseite auf Social Media-Kanäle, Youtube-Videos und andere externe Links verweist, kommt nicht umhin, sich damit auseinanderzusetzen, denn bei Verstößen drohen Abmahnungen und empfindliche Schadenersatzzahlungen.
Was ist zu beachten? Betreiber einer Webseite dürfen Cookies und andere Tools, mit denen das Nutzerverhalten gespeichert und analysiert wird, wie Beacons, erst dann einsetzen, wenn der Nutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen eingewilligt hat. So schreibt es das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz vor (§ 25 Absatz 1 TTDSG) vor. Ausgenommen sind nur die technisch für den Betrieb der Webseite erforderlichen Cookies oder wenn sie allein dem Zweck der Datenübertragung über ein öffentliches Telefonnetz dienen.
Schon bevor dieses Gesetz am 1.12.2021 in Kraft getreten ist, haben sich die europäische Datenschutzgrund-Verordnung sowie zuvor die ePrivacy-Richtlinie (auch Cookie-Gesetz genannt) zum Ziel gesetzt, die persönlichen Daten im Netz besser zu schützen, um unerwünschte Werbung und unerlaubte Datenerhebung durch Dritte zu vermeiden. Allerdings war lange unklar, wann und in welchem Umfang die Zustimmung der Besucher beim Nutzer-Tracking notwendig ist. Ein bloßer Hinweis auf den Einsatz von Cookies reichte nach Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (Az.: C-673/17 vom 1.10.2019) sowie des Bundesgerichtshofs (Az.: I ZR 7/16 vom 28.05.2020) nicht aus.
Das TTDSG sorgt nun für mehr Rechtssicherheit, aber auch für strenge Einwilligungspflichten. Das betrifft auch die Cookie-Banner, mit denen die Einwilligung zur Speicherung von Cookies zu Analysezwecken eingeholt werden soll: Voreingestellte Häkchen etwa bei „Alles akzeptieren“ oder ein schwach erkennbares Feld bei „Alles ablehnen“ sind nicht erlaubt. Die Banner dürfen nicht manipulativ gestaltet sein. Vielmehr wird eine „freiwillige, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung der Nutzer“ verlangt. Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts München I hervor, mit der es einen Cookie-Banner des Burda-Verlags für unzulässig erklärte (Az.: 33 O14766/19 vom 29.11.2022).
Für die Webseitenbetreiber ergeben sich aber noch weitere Herausforderungen im Umgang mit Cookies. Sie müssen auch nachweisen können, dass Nutzer den Cookies zugestimmt haben. „Das ist technisch schwierig und ohne Programmierkenntnisse eigentlich kaum zu bewältigen“, sagt Jonas Metz von Websmart, einem Dienstleister für die Homepagegestaltung und -betrieb. Besser ist es auf Cookie-Dienste zu setzen. Dabei handelt es sich um Plattformen, die eine leistungsstarke Scan-Technologie verwenden und automatisch alle Cookies und Tracker auf einer Webseite erkennen und kontrollieren. Dafür zahlt der Nutzer je nach Aufwand eine monatliche Gebühr. „Dabei sollte man darauf achten, dass die Server des ausgewählten Cookie-Dienstes ihre Server in Europa haben“, sagt Metz. Denn der Nachweis, dass der Nutzer einem Cookie zugestimmt hat, erfolgt über seine IP-Adresse. Bei einem Cookie-Dienst mit Servern in den USA, gehen auch Informationen wie die IP-Adresse des Nutzers dorthin – und das ist wiederum unzulässig.
Anke Stachow ist freie Journalistin mit dem Schwerpunkt „Recht und Steuern“. Seit Anfang 2015 schreibt sie für Soldan regelmäßig über Themen, die Anwälte und Steuerberater interessieren. Anke Stachow hat viele Jahre als Redakteurin für die Financial Times Deutschland und die Frankfurter Allgemeine Zeitung gearbeitet.