Seit dem 25.05.2018 gelten die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und eine Neufassung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). In der DS-GVO ist keine Ausnahme für Kanzleien normiert. Insofern ergeben sich Fragen zu datenschutzrechtlichen Handlungspflichten und zur Benennung, Stellung und Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten auch für Kanzleien.