Dienstleistung / Compliance
Geldwäsche-Prävention für Notare und Anwälte

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Unser Kooperationspartner, KERBEROS, ist ein auf Geldwäscheprävention und Compliance spezialisierter Dienstleister. Als Ihr Partner in sämtlichen geldwäscherechtlichen Themen schützt KERBEROS Sie vor den Folgen mangelnder Rechtskonformität und gibt Ihnen den nötigen Freiraum, sich auf ihr Kerngeschäft zu fokussieren. Mit KERBEROS setzen Sie alle gesetzlichen Anforderungen um – behördenfest und rechtssicher.

Wichtiger Hinweis: Am 31.12.2023 endete die Frist zur Registrierung im Meldeportal goAML. Von ca. 36.791 verpflichteten Anwälten (FATF 2022) kamen dieser Pflicht bis Ende 2022 lediglich 1.266 Berufsträger nach. Die Registrierung ist bei der Bestellung eines externen Geldwäschebeauftragten über Kerberos inklusive.

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Vorteil für Sie
360°-Geldwäscheprävention aus einer Hand
Einfache Auslagerungslösung
Sofortige Bereitstellung von "in-House-Kompetenz"
Kosten-Effizienz
Wegfall des gesonderten Kündigungsschutzes
Langfristige Planungssicherheit und Sicherstellung der Einhaltung aktueller gesetzlicher Anforderungen
Leistungen im Rahmen des Abos
Stellung eines qualifizierten externen Geldwäschebeauftragten inkl. Vertreter
Unterstützung bei Risikoanalysen, Ausarbeitung interner Grundsätze, Verfahren, Kontrollen
Unterstützung bei der regelmäßigen Überprüfung und Aktualisierung der Risikoanalyse sowie interner Grundsätze, Verfahren und Kontrollen
Auskunft zu geldwäscherechtlichen Fragestellungen
Anleitung zur Eintragung im Transparenzregister
Registrierung im Meldeportal goAML
Unterstützung bei Behördenanfragen bzw. Prüfungen durch die Kammern
Durchführung von Geldwäschepräventions-Schulungen (bis zu 20 E-Learnings inkl.)
Zugriff auf die Kerberos KYC App ohne Mindestumsatz
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Soldan Geldwäscheprävention – so funktioniert sie!

Häufig gestellte Fragen
Muss ich mich als Rechtsanwalt beim Meldeportal goAML registrieren?
Ab dem 01. Januar 2024 besteht für Verpflichtete eine Pflicht zur elektronischen Registrierung bei dem Meldeportal der FIU „goAML“. Diese Pflicht besteht als Verpflichteter unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung nach § 45 Abs. 1 S. 2 GwG.

Nach § 45 Abs. 1 S. 2 GwG ist jede einzelne Rechtsanwältin und jeder einzelne Rechtsanwalt zur Registrierung verpflichtet, sobald und soweit er oder sie eine entsprechende Katalogtätigkeit des § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG ausführt.

Die Registrierungspflicht gilt unabhängig von der Form der ausgeübten Berufsträgerschaft. Erfasst sind mithin auch angestellte Berufsträger, die als Arbeitnehmer in einer Sozietät, einer Kanzlei, Partnerschaft oder sonstigen Berufsausübungsgesellschaft tätig sind. Also hat sich jede geldwäscherechtlich verpflichtete natürliche Person zu registrieren. Ausreichend ist nicht die Registrierung durch die Berufsausübungsgesellschaft oder deren Geldwäschebeauftragter.

Für Berufsträger, die über mehrfache Qualifikationen verfügen (z.B. Steuerberater und Rechtsanwalt) gilt, dass nur eine Qualifikation bei der Registrierung angegeben werden kann. Dies soll die vorherrschende Berufsausübung sein.

Die Registrierung des Verpflichteten hatte im elektronischen Meldeportal „goAML Web“ (https://goaml.fiu.bund.de) bei der FIU spätestens zum 01. Januar 2024 zu erfolgen. Nehmen Sie diese Pflicht ernst. Nach dem derzeitigen Stand tritt ab dem 01. Januar 2025 ein Bußgeldtatbestand bezüglich der Nichtregistrierung bei goAML in Kraft.

Mit der erfolgreichen Registrierung erhalten Verpflichtete gleichzeitig Zugang zu weiteren Informationen zur Software goAML sowie zu spezifischen Hinweisen und Publikationen der FIU zum Thema Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Weitergehende Informationen zur Registrierung finden Sie auf der Website der FIU.

Bei der Registrierung sind wir Ihnen gerne behilflich: kerberos@soldan.de

Bislang sind von 1.3 Millionen Verpflichteten lediglich knapp über 15.000 im Meldeportal registriert. Dabei ist die Registrierung eine Grundvoraussetzung für die Erfüllung Ihrer gesetzlichen Verpflichtungen. Verdachtsmeldungen können mit wenigen Ausnahmen ausschließlich über goAML abgegeben werden. Unterlassen Verpflichtete eine Meldung, drohen Bußgelder in Millionen-Höhe.
Wie sieht es bei Notaren aus?
NOTARINNEN UND NOTARE HABEN EINE ZENTRALE ROLLE BEI DER BEKÄMPFUNG VON GELDWÄSCHE UND TERRORISMUSFINANZIERUNG

Notarinnen und Notare leisten seit jeher durch die zuverlässige Prüfung und Dokumentation der Identität der Beteiligten, die langjährige Aufbewahrung notarieller Urkunden und die steuerlichen Meldungen an die Finanzämter einen wichtigen Beitrag zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. In Zusammenarbeit mit dem Grundbuchamt und dem Handelsregister führt die notarielle Tätigkeit zu einer großen Transparenz. Viele potenzielle Täter werden dadurch bereits im Vorfeld von der Vornahme beurkundungsbedürftiger Geschäfte abgeschreckt.

Darüber hinaus sind Notarinnen und Notare Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz. Sie unterliegen damit spezifischen Pflichten zur Identifizierung von Beteiligten und zur Meldung von Verdachtsfällen. Bei Immobiliengeschäften müssen sie den wirtschaftlich Berechtigten von beteiligten Gesellschaften anhand einer Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur auf Schlüssigkeit überprüfen. Wird die hierfür erforderliche Dokumentation nicht vorgelegt, ist die Beurkundung abzulehnen. Ein Beurkundungsverbot gilt auch dann, wenn eine ausländische Gesellschaft eine im Inland gelegene Immobilie oder Anteile an einer immobilienhaltenden Gesellschaft erwerben möchte und nicht im Transparenzregister eingetragen ist. Intransparente Beteiligte werden damit von vornherein aus dem Beurkundungsverfahren herausgehalten und an einem Immobilienerwerb gehindert. Darüber hinaus sieht das Geldwäschegesetz vor, dass Notarinnen und Notare bestimmte besonders geldwäscherelevante Sachverhalte im Immobilienbereich standardmäßig an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen melden. Insbesondere im Immobiliensektor stellt die notarielle Tätigkeit daher eine wichtige Stütze im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dar.

Quelle: https://www.bnotk.de/aufgaben-und-taetigkeiten/geldwaeschebekaempfung

Welche neue Pflichten gelten für Notare ab 01. April 2023?
Das Pflichtenprogramm der Notare im Geldwäschebereich wird ab 01. April 2023 immer umfangreicher und ist inzwischen ein zentraler Punkt der Geschäftsprüfungen bei Notaren: Je nach Kammerbezirk ist 2023 vermehrt mit – angekündigten und unangekündigten – Prüfungen und Sonderprüfungen zum Thema Geldwäsche zu rechnen. In den Notariaten müssen daher die Prozesse und Maßnahmen zur Geldwäsche-Prävention erhöht werden.

Warum sind die Prozesse für die Notariate so aufwändig?
Mit dem SDG II (Sanktionsdurchsetzungsgesetz II) wurden verschiedene Gesetzestexte angepasst. Dazu gehört unter anderem auch das Geldwäschegesetz (GwG) (Artikel 4 SDG II). Hiernach werden insbesondere Notaren neue Pflichten auferlegt. Sie werden durch Ergänzungen und Änderungen des GwG dazu verpflichtet, über die Einhaltung des Barzahlungsverbotes beim Tausch oder Erwerb von inländischen Immobilien zu wachen (§16a Abs. 2 Satz 1 GwG).

 Welche Prozesse sind das?
Zu den Prozessen, die angepasst werden müssen, zählen unter anderem die Kundenidentifizierung (KYC/Due Diligence), Plausibilitätsprüfungen, Meldepflichten sowie die Dokumentationspflichten nach dem GwG.

Welche Anforderungen gibt es?
Inländische Immobilien dürfen nicht mehr mit Bargeld, Kryptowerten, Gold, Platin oder Edelmetallen erworben werden (§16a Abs. 1 GwG).
Die Überwachung des Barzahlungsverbotes verlangt von Notaren, dass die an den Transaktionen Beteiligten entsprechende Nachweise erbringen. Hierzu eignen sich vor allem Zahlungsbestätigungen der jeweiligen Kreditinstitute. Der Nachweis entfällt nur dann, sofern die Erwerbssumme 10.000€ nicht übersteigt oder die Transaktion über Anderkonten der Notare vorgenommen wird (§16a Abs. 5 GwG).
Zusätzlich zur Einforderung der Zahlungsbestätigungen müssen Prüfungen auf deren Schlüssigkeit durchgeführt werden (§16a Abs. 3 Satz 1 GwG). Notare müssen sicherstellen, dass die eingebrachten Mittel aus nachvollziehbar legalen Quellen stammen und den Kaufabsichten entsprechen.
In Fällen, in denen die (vollständige) Gegenleistung erst nach Einreichung des Eintragungsantrags erfolgt, müssen entsprechende Prüfungen auf Schlüssigkeit sowie die Überwachung der Einhaltung des Barzahlungsverbots durch Notare über eine Zeitspanne von bis zu einem Jahr erfolgen (§16a Abs. 4 GwG).
Hierbei sind Notare dazu verpflichtet, die entsprechenden Nachweise von ihren Klienten aktiv einzufordern (§16a Abs. 4 Satz 5 GwG).
Stellen Notare bei Ihren Prüfungen Anhaltspunkte fest, die auf eine Verbindung zu Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten, müssen sie Geldwäsche-Verdachtsmeldungen abgeben. Hierbei gilt jedoch eine verlängerte Transaktionssperre von fünf Werktagen im Vergleich zu den bisherigen drei Werktagen, nach denen eine Transaktion trotz Abgabe einer Verdachtsmeldung ohne Rückmeldung der zuständigen Behörde durchgeführt werden darf (§16a Abs. 3 Satz Nr. 1-2 GwG).
Dieselben o.g. Vorgaben gelten für den Erwerb von Anteilen an Gesellschaften, in deren mittel- oder unmittelbaren Besitz sich inländische Immobilien befinden. Entsprechende Besitzverhältnisse gilt es also vorab zu prüfen.
Zudem wird die Identifizierungspflicht der wirtschaftlich Berechtigten verschärft. So wurde der §19 Abs. 3 GwG dahingehend ergänzt, dass im Falle der nicht-Identifizierung einer natürlichen Person als wirtschaftlich Berechtigte hierfür bestimmte Gründe angegeben werden müssen.

Gibt es neue Dokumentationspflichten?
Die Überwachung der Einhaltung des Barzahlungsverbotes muss, wie alle weiteren Maßnahmen zur Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften, nach den gesetzlichen Regelungen revisionssicher für fünf Jahre gespeichert werden (§8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4 GwG). Das gilt nicht nur aber insbesondere für die Fälle, in denen Notare Geldwäsche-Verdachtsmeldungen abgeben.
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