Neue Rechtssicherheit für Kanzleien und die Nutzung des BAG-Postfachs

17. November 2025
Wendy Böker

Im Beschluss vom 16.09.2025, VIII ZB 25/25*, hat der Bundesgerichtshof die Anforderungen an die Einreichung elektronischer Schriftsätze über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) für Berufsausübungsgesellschaften präzisiert. Diese Entscheidung bringt erhebliche Erleichterungen für Kanzleien und stärkt die Rechtssicherheit im elektronischen Rechtsverkehr.

Worum ging es?

In dem zugrundeliegenden zivilrechtlichen Verfahren hatte das Amtsgericht die Klage abgewiesen, die Klägerin legte Berufung ein. Die Berufungsbegründung wurde von einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (Berufsausübungsgesellschaft) über das beA der Gesellschaft eingereicht und war mit dem Namenszug eines vertretungsberechtigten Partners versehen. Das Landgericht verwarf die Berufung als unzulässig, da es die Form der Einreichung für nicht ausreichend hielt: Es forderte, dass die Person, die den Schriftsatz signiert, mit der Person identisch sein müsse, die als Absender im Prüfvermerk des beA erscheint.

Was hat der BGH entschieden?

Der BGH hob die Entscheidung des Landgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Er stellte klar, dass bei der Nutzung des Gesellschaftspostfachs keine Identität zwischen der signierenden und der versendenden Person erforderlich ist, solange die Authentizität und Berechtigung über das System und das Nachrichtenjournal nachgewiesen werden kann. Die vom Landgericht geforderte Identität würde die Nutzung des Gesellschaftspostfachs faktisch unmöglich machen und den Zugang zur Berufungsinstanz in unzulässiger Weise erschweren.

Für die formgerechte Einreichung reicht aus, wenn die Authentizität und Berechtigung der handelnden Person systemisch – etwa durch das Nachrichtenjournal und den Herkunftsnachweis – belegt werden können. Eine Identität von signierender und versendender Person ist ausdrücklich nicht erforderlich.

Wesentliche Begründungspunkte:

  • Nach § 130a Abs. 3 ZPO kann ein elektronisches Dokument entweder mit qualifizierter elektronischer Signatur oder mit einfacher Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
  • Das beA der Berufsausübungsgesellschaft ist ein solcher sicherer Übermittlungsweg (§ 130a Abs. 4 ZPO i.V.m. § 31b BRAO).
  • Bei einer Berufsausübungsgesellschaft ist das beA nicht personengebunden. Die Gesellschaft kann sich nur durch vertretungsberechtigte, postulationsfähige Rechtsanwälte vertreten lassen.
  • Die Versendung eines einfach signierten Dokuments über das Gesellschaftspostfach ist zulässig, wenn sie durch einen solchen Rechtsanwalt erfolgt.
  • Der Prüfvermerk und der vertrauenswürdige Herkunftsnachweis (VHN) bestätigen, dass die Nachricht von einer berechtigten Person versandt wurde, geben aber nicht zwingend den konkreten Namen des Rechtsanwalts an. Die Identität des Versenders kann jedoch über das Nachrichtenjournal nachvollzogen werden.
  • Die vom Landgericht geforderte Identität zwischen signierender und versendender Person ist beim Gesellschaftspostfach nicht erforderlich, da das System auf die Vertretung durch verschiedene berechtigte Personen ausgelegt ist.

Rechtliche Einordnung

Die Entscheidung des BGH stärkt die Rechtssicherheit im elektronischen Rechtsverkehr und erleichtert die praktische Handhabung für Berufsausübungsgesellschaften. Sie stellt klar, dass bei der Einreichung einfach signierter Schriftsätze über das Gesellschaftspostfach keine Identität zwischen der signierenden und der versendenden Person erforderlich ist, sofern die Authentizität und Berechtigung nachgewiesen werden kann. Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für die Praxis der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften und die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs.

Es ist nunmehr höchstrichterlich bestätigt, dass mehrere Rechtsanwälte einer Kanzlei Schriftsätze über das gemeinsame Gesellschaftspostfach abwickeln können, ohne auf Personenidentität zwischen Signatur und Versand achten zu müssen.

Praktische Konsequenzen für den Kanzleialltag

Kanzleien profitieren von mehr Flexibilität und können ihren Workflow rund um die Einreichung und Überwachung elektronischer Schriftsätze effizienter gestalten. Gerade größere Sozietäten und Partnerschaften, in denen arbeitsteilig agiert wird, gewinnen so wertvolle Rechtssicherheit und mehr organisatorische Freiheit.

Bei der Einreichung einfach signierter Schriftsätze über das beA von Berufsausübungsgesellschaften ist somit entscheidend, dass sich aus dem Nachrichtenjournal bzw. den systemischen Unterlagen ergibt, wer tatsächlich zur Nutzung des Postfachs berechtigt war und den Schriftsatz verantwortlich gezeichnet hat. Eine weitergehende Anforderung, dass Signierender und Versender Personenidentität aufweisen müssen, besteht im Gesellschaftspostfach nicht.

Allerdings sind vertretungsberechtigte Personen über das beA-Portal im Gesellschafts(BAG)-Postfach zu hinterlegen und zu pflegen. Was bedeutet dies im Einzelnen:

  • Sicherstellen der Vertretungsregelungen: Überlegen Sie sich, welche Personen die Gesellschaft vertreten und damit Zugriff auf das BAG-Postfach haben müssen und welche Befugnisse sie haben sollen. Im Streitfall kann dies wichtig sein.
  • Regelmäßige Kontrolle: Die Einstellungen sollten regelmäßig überprüft und an etwaige personelle Änderungen (z. B. Ein- oder Austritt von Partnern) angepasst werden.

Sofern Sie hier Unterstützung benötigen, bietet Soldan mit seinen fachkundigen Mitarbeitern einen beA-Support an.

Fazit

Die Entscheidung des BGH (VIII ZB 25/25, 16.09.2025) zeigt, dass die Umsetzung der elektronischen Formvorschriften flexibel zu handhaben ist, sofern die Authentizität und die Berechtigung des Versenders nachweisbar sind. Für Kanzleien, die als Partnerschaftsgesellschaften oder andere Berufsausübungsgesellschaften tätig sind, schafft der Beschluss erhebliche Erleichterungen im rechtswirksamen Einsatz ihres Gesellschaftspostfachs.

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Nicht nur im Hinblick auf die Vertretungsregeln für ein BAG-Postfach zeigt Rainmaker beA-Direkt seine Stärken. Vertretungsberechtigungen, E-Mail-Verteilungen von Nachrichten oder die Abgabe elektronischer Empfangsbekenntnisse (uvm.) können einfach eingerichtet und bedient werden. Rainmaker beA-Direkt überzeugt weiter durch sofortige und automatische Archivierung aller ein- und ausgehenden Nachrichten inklusive Anlagen, die Möglichkeit zur Integration mit Dokumentenmanagementsystemen (wie iManage-Connector) sowie die - gerade für das BAG-Postfach interessante - Speicherung von Sendungs- und Herkunftsnachweisen.

*Quelle: BGH-Entscheidungen: Beschluss des VIII. Zivilsenats vom 16.9.2025 - VIII ZB 25/25 –

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