Neue Gestaltungsmöglichkeiten für die Anwaltschaft durch das modernisierte Personengesellschaftsrecht

20. Dezember 2023
Anke Stachow

Jetzt ist es so weit: Rund zweieinhalb Jahre nach der Verkündung tritt nun zum 1. Januar 2024 das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Die Reform bietet auch für Anwältinnen und Anwälte Neuerungen, was die rechtliche Organisation ihrer Berufsausübungsgesellschaften betrifft.

So soll das modernisierte Personengesellschaftsrecht für mehr Rechtsklarheit und mehr Transparenz bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sorgen. Diese Gesellschaftsform überwiegt nach wie vor bei kleineren Kanzleien und Bürogemeinschaften, wie Untersuchungen des Soldan Instituts belegen (Forschungsbericht „Die Reform des anwaltlichen Gesellschaftsrechts“).

Nach dem MoPeG wird künftig zwischen rechtsfähiger und nicht-rechtsfähiger GbR unterschieden. Das bedeutet, dass die GbR selbständig Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann – vorausgesetzt, dass die Gesellschafter dies so entschieden haben. Für die dafür erforderliche Transparenz sorgt das Gesellschaftsregister, in das die GbR eingetragen werden kann. Galt es bislang als schwierig, die Existenz einer GbR oder die Stellung einer Person als Gesellschafter einer GbR festzustellen, soll das Gesellschaftsregister nun an dieser Stelle Abhilfe schaffen. Auch wenn ein Gesellschafter ausscheidet oder die Vertretungsmacht sich ändert, kann dies durch die Eintragung im Register einfacher und transparenter als bisher bekannt gemacht werden. Allerdings ist dieser Eintrag freiwillig und lediglich unter bestimmten Umständen verpflichtend. Zudem können Gesellschafter für fehlerhafte Eintragungen auch haftbar gemacht werden.

„Wenn Anwältinnen und Anwälte nun darüber nachdenken, ihre GbR in das Gesellschaftsregister einzutragen, sollten sie überlegen, ob sie nicht lieber gleich eine haftungsbeschränkte Gesellschaftsform wählen sollten“, gibt Dr. Christian Deckenbrock, Akademischer Oberrat am Institut für Anwaltsrecht der Universität zu Köln zu bedenken. Dies gelte umso mehr, als dass inzwischen die Mindestversicherungssumme in der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartmbB) von 2,5 Millionen auf 1 Millionen Euro herabgesetzt wurde, wenn in der Gesellschaft weniger als zehn Personen anwaltlich oder in einem Beruf tätig sind, mit dem die gemeinschaftliche Berufsausübung nach § 59c BRAO erlaubt ist. Damit wird nach Einschätzung von Deckenbrock die unter den größeren Sozietäten bislang favorisierte Gesellschaftsform der PartmbB auch für kleinere Berufsausübungsgesellschaften attraktiver.

Seit gut einem Jahr bekommt die PartmbB nun Konkurrenz: Mit Inkrafttreten der großen BRAO-Reform im August 2022 können Anwältinnen und Anwälten unter alle möglichen Gesellschaftsformen wählen. Sie können seitdem auch eine Kommanditgesellschaft (KG) und deshalb auch eine GmbH & Co. KG gründen.

In der GmbH & Co. KG gilt die Haftungsbeschränkung im Prinzip für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft, zum Beispiel auch für Mietschulden oder Darlehen. Das ist ein Vorteil gegenüber der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartmbB), bei der die Haftungsbeschränkung nur auf Beratungsfehler beschränkt ist. Allerdings müssen Anwältinnen und Anwälte auch Bilanzierungs- und Offenlegungspflichten erfüllen, wenn sie sich in einer GmbH & Co. KG zusammenschließen. Ihre Einkünfte unterfallen der Gewerbesteuerpflicht.

Vielleicht liegt es daran, dass sich bislang nur wenige Anwaltsgesellschaften für diese Rechtsform entschieden haben. Nach Auskunft der Bundesrechtsanwaltskammer waren Anfang 2023 lediglich vier als GmbH & Co KG im ganzen Bundesgebiet registriert. „Die Vorteile der Haftungsbeschränkung auf alle Gesellschaftsverbindlichkeiten müssen schon sehr groß sein, damit sie diese Nachteile aufwiegen“, sagt Deckenbrock.

Vielleicht gewinnen aber die Gesellschaftsformen, die der Anwaltschaft relativ neu zur Verfügung stehen, durch das MoPeG an Attraktivität. So sorgt zum Beispiel das Beschlussmängelrecht in Anlehnung an das aktienrechtliche Anfechtungsrecht bei Personenhandelsgesellschaften unmittelbar für mehr Klarheit, wer innerhalb welcher Frist gegen Beschlüsse im Gesellschafterkreis vorgehen kann. Für die GbR und die Partnerschaftsgesellschaft müsste dies entsprechend im Gesellschaftsvertrag geregelt werden.

Darüber hinaus sieht das MoPeG Erleichterungen bei der so genannten Nachhaftung persönlich haftender Gesellschafter vor, wenn sie aus der Gesellschaft ausscheiden. Das dürfte auch für Anwältinnen und Anwälte interessant sein. Bislang haftete ein Partner nach seinem Ausscheiden fünf Jahre für Pflichtverletzungen oder Falschberatung in einem Mandat, das vor seinem Ausscheiden vertraglich begründet wurde – auch wenn der Fehler nach seinem Ausscheiden passierte. Vom nächsten Jahr an ist dies nicht mehr uneingeschränkt der Fall: Der Partner haftet dann nur noch, wenn auch die zum Schadenersatz führende Pflichtverletzung vor dem Ausscheiden als Gesellschafter begangen worden ist (§ 728b Abs. 1 Satz 2 BGB n.F.).

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