Viele Kanzleien haben sich seit dem 25.05.2018 lediglich mit der Frage beschäftigt, ob ein Datenschutzbeauftragter für die Kanzlei benannt werden muss oder nicht. Dabei übersehen Kanzleien, für die keine Bestellpflicht gilt, häufig alle anderen datenschutzrechtlichen Handlungspflichten, allen voran die Pflicht zur Sensibilisierung von Mitarbeitern in Datenschutzfragen. Eine Datenschutzschulung ist eine Vorkehrung im Sinne des Art. 24 Abs. 2 DSGVO und somit ein Muss in allen Kanzleien. Die Schulungen müssen nachweisbar dokumentiert sein.