Seit dem 01.01.2022 ist die elektronische Einreichung von Schriftsätzen über das beA Pflicht. Bestehen bleibt zudem die passive Nutzungspflicht – der regelmäßige Abruf von beA-Nachrichten gehört somit zu den Routineprozessen in der Kanzlei. Wir unterstützen Sie dabei mit einem umfangreichen Portfolio an Kanzleiservices, Hardware- und Software-Lösungen sowie Seminaren und Literatur.