beA – Kontrollpflichten zu gesendeten Nachrichten

9. Mai 2023
Christian Rekop

BGH bestätigt Rechtsprechung zu Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit nicht ausreichender Kontrolle gesendeter beA-Nachrichten

In den Soldan Weblogs #insights und digitalekanzlei wurden bereits mehrfach Gerichtsentscheidungen protokolliert, die sich mit anwaltlichen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) beschäftigen.[1] Mit Beschluss vom 30.03.2023 hat der Bundesgerichtshof nun die eigene Linie bestätigt, wonach die anwaltliche Sorgfalt es erfordere, beim Versand von fristgebundenen Schriftsätzen per beA im Rahmen der Überprüfung ihrer ordnungsgemäßen Übermittlung zu kontrollieren, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erteilt worden ist.[2] In der Entscheidung ging es um die als unbegründet eingestufte Rechtsbeschwerde hinsichtlich eines Fristverlängerungsantrags (Berufungsbegründung), der laut prozessbevollmächtigtem Anwalt über das beA versandt worden war, das zuständige Gericht aber nicht erreichte.

Folgende Aspekte aus den bisherigen Entscheidungen zu den Sorgfaltspflichten beim beA-Nachrichtenversand sollen hier wegen Ihrer Bedeutung für Kanzleiabläufe noch einmal zusammengefasst werden:

  • Ein über das beA eingereichtes elektronisches Dokument ist bei Gericht eingegangen, sobald es auf dem für dieses eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) gespeichert ist
  • Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen.[3]
  • Die Eingangsbestätigung wird durch das beA-System in die gesendete Nachricht eingebettet und kann nach deren Öffnen vom Absender in der Nachrichtenansicht der beA-Webanwendung auf dem Computerbildschirm anhand des Meldetextes "Request executed", dem Eingangsdatum und dem Übermittlungsstatus "Erfolgreich" optisch wahrgenommen werden

Im aktuellen Fall war die gesendete Nachricht und mit ihr die Eingangsbestätigung jedoch längst automatisch gelöscht[4] – ohne den vorherigen Export in der Kanzlei.

Softwarelösungen wie Soldan beA-direkt überführen gesendete Nachrichten inklusive eines Prüfprotokolls in die Sphäre der Kanzlei und beugen der im aktuellen Fall vorgebrachten Beweisnot vor. Außerdem wird der Versender mit einer Alarmfunktion per E-Mail auf den gescheiterten Zustellversuch aufmerksam gemacht, sollte der Übermittlungsstatus der bea-Webanwendung für die jeweilige Nachricht nicht „erfolgreich“ sein.


[1] https://digitalekanzlei.de/umlaute-irrlaeufer-was-man-beim-umgang-mit-dem-bea-wissen-sollte/
https://digitalekanzlei.de/technische-probleme-beim-bea-muessen-sofort-mitgeteilt-werden/
https://www.soldan.de/insights/anwaelte-muessen-versand-ueber-bea-genau-ueberpruefen/

[2] BGH, Beschluss vom 30. März 2023 - III ZB 13/22

[3] §130 a V 2 ZPO

[4] § 27 RAVPV

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