BGH bestätigt Rechtsprechung zu Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit nicht ausreichender Kontrolle gesendeter beA-Nachrichten
In den Soldan Weblogs #insights und digitalekanzlei wurden bereits mehrfach Gerichtsentscheidungen protokolliert, die sich mit anwaltlichen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) beschäftigen.[1] Mit Beschluss vom 30.03.2023 hat der Bundesgerichtshof nun die eigene Linie bestätigt, wonach die anwaltliche Sorgfalt es erfordere, beim Versand von fristgebundenen Schriftsätzen per beA im Rahmen der Überprüfung ihrer ordnungsgemäßen Übermittlung zu kontrollieren, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erteilt worden ist.[2] In der Entscheidung ging es um die als unbegründet eingestufte Rechtsbeschwerde hinsichtlich eines Fristverlängerungsantrags (Berufungsbegründung), der laut prozessbevollmächtigtem Anwalt über das beA versandt worden war, das zuständige Gericht aber nicht erreichte.
Folgende Aspekte aus den bisherigen Entscheidungen zu den Sorgfaltspflichten beim beA-Nachrichtenversand sollen hier wegen Ihrer Bedeutung für Kanzleiabläufe noch einmal zusammengefasst werden:
Im aktuellen Fall war die gesendete Nachricht und mit ihr die Eingangsbestätigung jedoch längst automatisch gelöscht[4] – ohne den vorherigen Export in der Kanzlei.
Softwarelösungen wie Soldan beA-direkt überführen gesendete Nachrichten inklusive eines Prüfprotokolls in die Sphäre der Kanzlei und beugen der im aktuellen Fall vorgebrachten Beweisnot vor. Außerdem wird der Versender mit einer Alarmfunktion per E-Mail auf den gescheiterten Zustellversuch aufmerksam gemacht, sollte der Übermittlungsstatus der bea-Webanwendung für die jeweilige Nachricht nicht „erfolgreich“ sein.
[1] https://digitalekanzlei.de/umlaute-irrlaeufer-was-man-beim-umgang-mit-dem-bea-wissen-sollte/
https://digitalekanzlei.de/technische-probleme-beim-bea-muessen-sofort-mitgeteilt-werden/
https://www.soldan.de/insights/anwaelte-muessen-versand-ueber-bea-genau-ueberpruefen/
[2] BGH, Beschluss vom 30. März 2023 - III ZB 13/22
[3] §130 a V 2 ZPO
[4] § 27 RAVPV
Christian Rekop leitete von 2007 bis 2020 den Bereich Wissen und Recherche bei Soldan, seit 2021 ist er Leiter Business Development, Legal Tech und Services. Christian Rekop ist Dozent für Legal Tech Management an der FOM Hochschule. Vor seiner Zeit bei Soldan hat er an der Ruhr-Universität Bochum das Studium Rechtswissenschaft belegt, mit dem ersten juristischen Staatsexamen 2006 abgeschlossen und nach dem weiterführenden Studiengang Wirtschafts- und Steuerrecht den Abschluss Magister Legem (LL.M.) erworben.