Seit dem 25.05.2018 gelten die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und eine Neufassung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). In der DSGVO ist keine Ausnahme für Kanzleien normiert. Insofern ergeben sich Fragen zu datenschutzrechtlichen Handlungspflichten und zur Benennung, Stellung und Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten auch für Kanzleien.