Rechtsanwälte und Notare als "Gatekeeper" bei der Geldwäsche-Prävention?

20. November 2023
Anna Bolz

Die Prävention von Geldwäsche ist von großer Bedeutung für Rechtsanwälte und Notare. Seit 2001 und 2005 wurden diese Berufsgruppen durch EU-Richtlinien in das Geldwäschegesetz (GwG) einbezogen. Rechtsanwälte und Notare gelten als "Gatekeeper", da sie zur Platzierung illegal erwirtschafteter Gelder missbraucht werden können.

Wann unterliegen Anwälte und Notare den GwG-Pflichten?

Die Verpflichtung nach dem GwG betrifft Rechtsanwälte und Notare, sofern sie an den in § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG genannten Kataloggeschäften beteiligt sind, einschließlich der Mitwirkung an Finanz- oder Immobilientransaktionen oder der Beratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten und Unterstützung in Steuersachen. Die Prozessführung und die Strafverteidigung unterliegen beispielsweise nicht den GwG-Pflichten.

Hierbei gilt zu beachten, dass bei gemeinsamer (Mit-)Arbeit an Kataloggeschäften durch verschiedene Berufsträger alle Rechtsanwälte als Verpflichtete gelten, unabhängig von ihrem Beitrag.

Welche Pflichten sieht das Geldwäschegesetz vor?

Rechtsanwälte, Notare und andere Verpflichtete müssen, je nach Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, unterschiedliche Sorgfaltspflichten erfüllen. Die allgemeinen Sorgfaltspflichten umfassen zum Beispiel die Identifizierung des Vertragspartners und ggf. für ihn auftretende Personen sowie des wirtschaftlich Berechtigten und die Prüfung, ob es sich bei dem Vertragspartner oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person („PEP“) handelt.

Das GwG sieht keine generelle Zuweisung von Pflichten an die Kanzlei oder Sozietät vor und verpflichtet jeden Berufsträger als natürliche Person. Bestehende interne Strukturen, wie beispielsweise das Risikomanagement, können von Berufsträgern jedoch (mit-)genutzt werden.

Die Umsetzung des Risikomanagements gemäß § 4 Abs. 2 GwG erfordert eine individuelle Risikoanalyse und die Implementierung interner Sicherungsmaßnahmen, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern.

Besteht die Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (GWB)?

Rechtsanwälte sind grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen. Einige Rechtsanwaltskammern ordnen jedoch auf Empfehlung der Bundesrechtsanwaltskammer durch Allgemeinverfügungen die Bestellung eines GWB und eines Stellvertreters in größeren Kanzleien ab 30 Berufsträgern an, um erhöhte Risiken zum Beispiel durch interne Informationsverluste zu minimieren.

Geldwäscheverdachtsmeldungen: Wann gilt die Meldepflicht?

Eine Geldwäscheverdachtsmeldung ist erforderlich, wenn Anzeichen für eine Vortat der Geldwäsche vorliegen oder der Mandant die Offenlegung des wirtschaftlich Berechtigten verweigert. Die anwaltliche Schweigepflicht bildet eine Ausnahme, obwohl auch hierfür wiederum sogenannte Rückausnahmen – z.B. für die Meldepflichten bei Immobiliengeschäften - greifen.

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