Das beA funktioniert nicht, aber der Schriftsatz muss unbedingt übermittelt werden. In diesen Fällen darf das alte Telefax wieder seine Dienste leisten. Allerdings legt der Bundesgerichtshof (BGH) strenge Maßstäbe an, wenn es um die Glaubhaftmachung technischer Störungen und der Ersatzeinreichung über Telefax geht. Um so bemerkenswerter ist daher ein Zwischenurteil in einer Streitigkeit um die Nichtigkeitserklärung eines Patents, in dem die obersten Zivilrichter jetzt etwas nachsichtiger urteilten (Az.: X ZR 51/53 vom 25.07.2023).
In dem vorliegenden Fall hatte ein Anwalt nach eigenem Bekunden insgesamt zwölf Mal versucht, seine Berufungsschrift an den BGH über das beA zu übermitteln. Aus den aktuellen Meldungen auf den Seiten des elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs ging ebenfalls hervor, dass die Bundesgerichte „vorläufig nicht zu erreichen“ waren. Daraufhin reichte der Anwalt seine Berufungsschrift am Nachmittag per Fax beim BGH ein. Noch am Abend des selben Tages reichte er – ebenfalls per Fax – eine Erklärung nach, weshalb er seinen Schriftsatz nicht über das beA versandt hatte. Die Gegenseite argumentierte nun, dass die Berufung unzulässig sei, weil diese nicht zusammen mit der Erklärung der Ersatzeinreichung eingereicht worden sei.
Das sah der BGH jetzt jedoch anders: Die nach § 130d Satz 3 ZPO erforderliche Darlegung und Glaubhaftmachung sei rechtzeitig, wenn sie am gleichen Tag wie die Ersatzeinreichung bei Gericht eingehe, heißt es im Leitsatz der Entscheidung. Zwar hat nach § 130d Satz 3 ZPO der Anwalt oder die Anwältin die Pflicht, die vorübergehende technische Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. „Bei Anlegung dieses Maßstabes darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass eine Frist für die Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels grundsätzlich bis zum Ende des betreffenden Tages ausgenutzt werden darf. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Ersatzeinreichung und die Darlegung und Glaubhaftmachung am gleichen Tag mit zwei getrennten Schriftsätzen übermittelt werden“, heißt es in der Begründung des Zwischenurteils.
Für die Anwaltschaft ist diese praxisnahe Klarstellung zur Ersatzeinreichung aufgrund der technischen Störung des beA (Link: https://digitalekanzlei.de/was-tun-wenn-das-bea-nicht-funktioniert/) zu begrüßen.
Anke Stachow ist freie Journalistin mit dem Schwerpunkt „Recht und Steuern“. Seit Anfang 2015 schreibt sie für Soldan regelmäßig über Themen, die Anwälte und Steuerberater interessieren. Anke Stachow hat viele Jahre als Redakteurin für die Financial Times Deutschland und die Frankfurter Allgemeine Zeitung gearbeitet.