Was tun, wenn das beA nicht funktioniert? 

2. August 2023
Anke Stachow

Mit den anwaltlichen Sorgfaltspflichten nimmt es der Bundesgerichtshof (BGH) sehr genau. Das betrifft auch den Versand von fristgebundenen Schriftsätzen über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA). So gibt es eine Reihe von Entscheidungen, bei denen es den Prozessbevollmächtigten genau wegen Verstößen gegen diese Pflichten die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand verwehrt wurde. Nun hat sich der BGH wieder einmal mit der Frage beschäftigt, wie sich Anwältinnen und Anwälte zu verhalten haben, wenn ihnen wegen einer technischen Störung des beA die Übermittlung ihrer fristgebundenen Schriftsätze nicht möglich ist (Az.: V ZR 134/22 vom 25.05.2023).

In dem vorliegenden Fall wollte ein Anwalt seine Revisionsbegründung an den BGH senden. Doch die Übermittlung scheiterte aufgrund einer technischen Störung des beA. Daraufhin sandte der Anwalt das Dokument per Post und per Fax an das Gericht. Diese Möglichkeit der Ersatzeinreichung bei einer technischen Störung ist Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten nach § 130d Satz 2 Zivilprozessordnung möglich. Allerdings müssen sie nachweisen, dass der Versand über das beA zu dem Zeitpunkt des Versands technisch nicht möglich war. Ob und wie lange sie prüfen müssen, ob der Versand über das beA wieder möglich ist, hat jetzt die aktuelle Entscheidung klargestellt.

In dem vorliegenden Fall konnte der Anwalt nicht glaubhaft darlegen, dass er sich im weiteren Tagesverlauf darum bemüht hätte, den Schriftsatz nochmals über das beA zu versenden. Nach Ansicht des BGH sei das auch nicht notwendig: „Der Prozessbevollmächtigte, der aus technischen Gründen gehindert ist, einen fristwahrenden Schriftsatz elektronisch einzureichen, ist, nachdem er die zulässige Ersatzeinreichung veranlasst hat, nicht mehr gehalten, sich vor Fristablauf weiter um eine elektronische Übermittlung zu bemühen“, heißt es in der Entscheidung. Die Vorschrift des § 130d Satz 2 ZPO stelle nur auf die vorübergehende technische Unmöglichkeit im Zeitpunkt der beabsichtigten Übermittlung des elektronisch einzureichenden Dokuments ab. Nur diese muss glaubhaft gemacht werden. Ein elektronisches Dokument sei auch nur auf Anforderung des Gerichts nachzureichen.

Wollen Anwältinnen und Anwälte ihre Schriftsätze im Wege der Ersatzeinreichung versenden, kommt es vor allem darauf an, dass sie unverzüglich mit der Ersatzeinreichung des Schriftstücks oder zumindest unverzüglich danach die technische Störung dokumentieren. Informieren sie das Gericht zu spät, ist der Schriftsatz nicht wirksam eingegangen und die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wird verwehrt. Das geht aus verschiedenen Entscheidungen hervor, die wir auch bereits in diesem Blog besprochen haben.

Wer wochenlang wegen technischer Störungen keine Nachrichten über das beA versenden kann, darf jedoch nicht einfach die Schriftsätze über Fax versenden. Das geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster hervor (Az.: 16 B 413/22 vom 06.07.2022). Ein Anwalt hatte bei dem Gericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und seine Anträge sowie Beschwerdeschriften über ein Fax, das ihm ein Dritter bereit gestellt hatte, verschickt, weil seine Telefon- und Internetverbindung wochenlang nicht funktionierte. Die Richter waren in diesem Fall jedoch der Auffassung, dass der Anwalt sich einen mobilen Hotspot hätte einrichten müssen, um möglichst schnell wieder mit dem beA arbeiten zu können.

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