Mehr Qualität statt Quantität – dieses Motto soll künftig auch für die Geldwäsche-Verdachtsmeldungen gelten. Das Bundesfinanzministerium hat einen Entwurf für eine neue Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und der Form von Geldwäsche-Verdachtsmeldungen vorgelegt. In der Verordnung werden bundeseinheitliche Mindeststandards festgelegt, die bei der Übermittlung von Verdachtsmeldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit - FIU) zwingend erfüllt sein müssen, um der Meldepflicht nach §§43,44 Geldwäschegesetz (GwG) zu genügen. Die Verordnung soll zum 1. Oktober 2025 in Kraft treten.
Bisher werden die Verdachtsmeldungen elektronisch – aber ohne detaillierte Vorgaben zu Form und Inhalt an das elektronische Meldeportal der FIU, goAML, übermittelt. Wie aus der Begründung zum Entwurf hervorgeht gibt es derzeit deutliche Qualitätsunterschiede bei den Verdachtsmeldungen, was die elektronische Auswertung der Angaben erheblich erschwert. Filter, um Systeme und Zusammenhänge zu erkennen, greifen nicht, so dass die Analyse der Daten sehr schwierig ist. Laut dem gerade veröffentlichten Jahresbericht 2024 der FIU sind in dem Jahr bei der Behörden 265.708 solcher Meldungen eingegangen, die zum überwiegenden Teil aus dem Finanzsektor stammen.
In der Verordnung werden nun detaillierte Vorgaben zu den Angaben gemacht, die für die Verdachtsmeldungen künftig erforderlich sind. So müssen die Meldungen zum einen technischen Vorgaben (entweder im XML-Format oder Meldemaske auf goAML) genügen und zum anderen folgende Mindestangaben enthalten. Dazu zählen allgemeine Angaben wie Aktenzeichen, Datum und inhaltliche Klassifizierung, die Beschreibung des Sachverhalts, der Geschäftsbeziehungen sowie Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten. Auch für das Freitextfeld in der Meldung gibt es Vorgaben. „Hiernach hat der Verpflichtete den Verdacht, dass die gemeldeten Gelder oder Tätigkeiten mit Erträgen aus kriminellen Tätigkeiten, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnten oder im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen, erbracht werden oder herrühren, derart zu beschreiben, dass aufgrund dieser Darstellung die FIU unmittelbar in die Lage versetzt wird, ihre Analyse vorzunehmen. Entsprechendes gilt für den Verstoß gegen die gesetzlichen Pflichten im Zusammenhang mit einem wirtschaftlich Berechtigten“, heißt es in der Begründung zum Entwurf. Ähnlich ausführlich muss auch die Geschäftsbeziehung dargelegt werden.
Bei Transaktionen müssen zusätzliche Angaben zum Verfahren, Datum und Betrag erfolgen, bei Kryptowerten kommen spezifische Angaben wie Name des Anbieters, des Inhabers und Bevollmächtigten hinzu. Auch Anlagen zur Meldung müssen ein Format haben, so dass sie automatisch ausgewertet und elektronisch durchsucht werden können.
Wer die Meldung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt, handelt nach dem GwG ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld bis zu 100.000 Euro, bei Vorsatz sogar bis zu 150.000 Euro belegt werden. Für nach dem GwG Verpflichtete bedeutet die neue Verordnung eine Umstellung und Herausforderung zugleich. Schon bislang dauere es oft 30 Minuten, bis alle Angaben für eine Geldwäsche-Verdachtsmeldung eingegeben worden seien, sagt Dr. Jacob Wende, Geschäftsführer von Regpit, einem RegTech-Unternehmen, welches Lösungen für die Geldwäsche-Compliance anbietet. Wenn die Verordnung erst in Kraft getreten ist und die Verdachtsmeldungen noch umfangreicher und vollständiger sein müssen, könne das noch mehr Zeit erfordern. Dessen ist sich auch der Verordnungsgeber bewusst. Für die Wirtschaft wird mit einem einmaligen Personalaufwand in Höhe von etwa 727.000 Euro gerechnet, da Compliance-Systeme angepasst werden müssen, zitiert Christian Tsambikakis den Verordnungsentwurf. Er ist Geschäftsführer bei Kerberos, ebenfalls einem schon seit 2017 bestehenden RegTech für Geldwäscheprävention und Datenschutz.
Er empfiehlt allen Verpflichteten, sich mit den neuen Anforderungen zeitnah vertraut zu machen. Dazu zählen auch Anwältinnen und Anwälte, wenn ihnen Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass „ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung, einem Maklergeschäft oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung kommt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte“ (§43 GwG). Wer sich noch nicht bei goAML registriert hat, sollte dies schnellstens nachholen. Denn die Übergangsfrist für die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte endet am 31.12.2025.
Soldan bietet umfangreiche Lösungen, um die Pflichten nach dem GwG komfortabel und rechtssicher zu erfüllen. So können zum Beispiel Verpflichtete die Geldwäscheprävention auf einen externen Geldwäschebeauftragten verlagern. Zu den Services, die über Soldan gebucht werden können, zählen auch die Unterstützung bei der Prüfung von Geschäftspartnern und dem Monitoring von Geschäftsbeziehungen einschließlich der Risikoanalyse von Hochrisikoländern oder Abgleich von Sanktionslisten. Zudem bietet Soldan elektronische Verfahren zur Fernidentifizierung und Risikoeinschätzung von Mandanten und Geschäftspartnern. Darüber hinaus gibt es Mitarbeiterschulungen zur Prävention von Geldwäsche und Terror-Finanzierung sowie die Weiterbildung zum DEKRA-zertifizierten Geldwäschebeauftragten. Mehr Informationen zu den Lösungen und Services finden Sie unter www.digitalekanzlei.de/geldwaeschepraevention/.
Anke Stachow ist freie Journalistin mit dem Schwerpunkt „Recht und Steuern“. Seit Anfang 2015 schreibt sie für Soldan regelmäßig über Themen, die Anwälte und Steuerberater interessieren. Anke Stachow hat viele Jahre als Redakteurin für die Financial Times Deutschland und die Frankfurter Allgemeine Zeitung gearbeitet.