Der elektronische Rechtsverkehr und die Papierakte bei Gericht 

17. Juli 2023
Wendy Böker

Das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) bestimmt, dass die Verfahrensakten bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften spätestens ab dem 1. Januar 2026 flächendeckend elektronisch zu führen sind.  

Dass Einreichungen von Anwältinnen und Anwälten an die Gerichte elektronisch zu erfolgen haben, aber die Gerichte teilweise noch mit Papierakten arbeiten, führt teils zu merkwürdigen Situationen. Dies zeigt auch eine aktuelle Entscheidung des BAG vom 29.06.2023, 3 AZB 3/23.  

Hiernach ist ein elektronisch eingereichtes Dokument - auch eine Word-Datei - bei führender Papierakte iSv § 46c Abs. 2 S. 1 ArbGG zur Bearbeitung durch das Gericht geeignet gewesen, wenn es druckbar war und gemäß § 298 Abs. 1 S. 1 ZPO zur Papierakte genommen worden ist.  

Mit diesem Beschluss vom 29.06.2023 zum Aktenzeichen 3 AZB 3/23 traf das BAG eine wichtige Entscheidung im Hinblick auf wirksam eingereichte, aber nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV 2022 konforme Dokumente im PDF-Format.  

Hintergrund dieser Entscheidung war eine am 21.02.2022 über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichte Berufungsschrift. Diese wurde beim Landesarbeitsgericht ausgedruckt, dort mit dem Tag des Eingangs „Eing.: 21. Feb. 2022“ gestempelt und zur Akte genommen. Am selben Tag ging die Berufung zudem als unterschriebenes Fax sowie am Tag des 23.02.2022 in Papierform beim Berufungsgericht ein.  

Der Geschäftsstellenleiter hatte daraufhin am 22.02.2022 eine ausgedruckte Verfügung unterzeichnet, wonach die Berufungsschrift dem Beklagtenvertreter per Fax und beA zugestellt werden sollte. Am 24.02.2022 hatte dann der Vorsitzende, der ganz überwiegend mit der elektronischen Akte arbeitet, die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Berufung nicht als pdf-Datei übermittelt worden sei und somit nicht den gesetzlichen Formanforderungen entspräche. Am 07.03.2022 erfolgte dann - nach einem weiteren Hinweis, die Berufung als unzulässig zu verwerfen - die Einreichung der Berufungsschrift im PDF-Format. 

Der Klägervertreter erklärte, er habe den Mangel hinsichtlich des Formats geheilt. Er erklärte weiter, zur Einreichung im (nicht formgerechten) Word-Format sei es gekommen, da der auf seinem Rechner installierte Acrobat Reader nicht mehr funktioniert habe, eine Umwandlung der Word-Datei in das PDF-Format sei ihm nicht möglich gewesen. Erst nach Neuinstallation des Acrobat Readers sei ihm die Umformatierung wieder möglich gewesen.  

Durch Beschluss vom 25.01.2023 hat der Vorsitzende die Berufung als unzulässig verworfen und die Revisionsbeschwerde zugelassen. 

Die eingelegte Revisionsbeschwerde vor dem BAG war erfolgreich. Diese führte zur Aufhebung des Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.  

Zur Begründung führte das BAG aus, die Berufung sei am 21.02.2022 frist- und formgerecht eingelegt worden, auf die Heilungsmöglichkeit nach § 64 Abs. 6, § 46 Abs. 6 Satz 2 ArbGG in der ab dem 01. Januar 2022 geltenden Fassung komme es nicht an.  

Die am 21.02.2022 als Word-Datei aus dem beA des Klägervertreters eingegangene Berufungsschrift sei zwar, anders als nach den ab dem 01. Januar 2022 gemäß § 46c Abs. 2 ArbGG iVm § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV 2022 geregelten technischen Rahmenbedingungen kein pdf-Dokument. Aber auch nach dem 01. Januar 2022 stellte dies keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Einreichung eines elektronischen Dokuments dar, wenn - wie im Streitfall - weiterhin die Papierakte führte und der Schriftsatz druckbar war und ausgedruckt zur Papierakte genommen wurde.  

Ob das Gericht den Fall lieber digital bearbeitet hätte, sei nicht entscheidend.  

Um hier die Konformität der nach dem ERVV 2022 wirksam eingereichten Dokumente sicherzustellen, empfiehlt Soldan den IPA-Editor LEGAL Edition. Neben der Konvertierung von Word- oder Excel-Dateien in ein rechtskonformes PDF/A-Dateiformat zeigt sich der weitere Vorteil insbesondere in einer leistungsstarken und genauen Texterkennung über das gesamte Dokument. Alternativ können Nutzer mit der Versandapplikation von Soldan beA-Direkt sicher gehen, dass jedes Dokument, das über die Software zur Anlage genommen wird, automatisch in ein beA-konformes Anlageformat (PDF/A) konvertiert wird.   

3 AZB 3/23 - Das Bundesarbeitsgericht 

Lösungen zum Thema 

Interessante Seminare

Sie haben Fragen? Wir sind für Sie da

0201 8612-251

Weitere interessante Blogbeiträge

Der elektronische Rechtsverkehr und die Papierakte bei Gericht 

17. Juli 2023
Wendy Böker
Das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) bestimmt, dass die Verfahrensakten bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften spätestens ab dem 1. Januar 2026 flächendeckend elektronisch zu führen sind.   Dass Einreichungen von Anwältinnen und Anwälten an die Gerichte elektronisch […]
Weiterlesen
Melden Sie sich zum Newsletter an
Jetzt kostenlos anmelden
Besuchen Sie uns auf Social Media
usertagphone-handsetcalendar-fullmagnifiercrossmenuchevron-up