Die alten beA-Karten können nur noch bis zum 18. März genutzt werden

14. März 2023
Anke Stachow
Kartenlesegerät beA

Die Zeit drängt: Bis zum 18. März 2023 können Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nur noch ihre bisherige beA-Karte nutzen, um Schriftsätze zu empfangen und zu senden. Arbeitet ein Berufsträger noch mit der alten Karte, obwohl die neue Karte bereits vorliegt, kann die neue Karte auch nur noch bis zum 18. März mithilfe der alten Karte aktiviert werden. „Nutzer sollten so schnell wie möglich, den Erhalt ihrer neuen Karte bestätigen und diese aktivieren“, erklärt Christian Rekop, Leiter Business Development, Legal Tech und Services bei Soldan. Die neue beA-Karte erkennt man daran, dass die Kartennummer mit der Ziffer 7 beginnt, die alte mit der Ziffer 2. Diejenigen, die bislang eine beA-Karte mit Signaturfunktion genutzt haben, können für die neue auch nur noch bis zum 18. März ein kostenfreies Fernsignaturzertifikat beantragen, teilt die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer mit, die für den beA-Kartentausch verantwortlich ist. Sie mahnt zudem, dass die hinterlegte E-Mail-Adresse aktuell sein muss, weil der Erhalt der Chipkarte über einen per E-Mail versandten Link bestätigt werden muss.

Eigentlich sollte der Kartentausch bereits zum Jahreswechsel abgeschlossen sein.  Aber aufgrund verschiedener Probleme wurde die Umtauschfrist auf den 18. März 2023 verlängert. Ganz verschwunden sind die Schwierigkeiten jedoch immer noch nicht. Noch ist nicht überall die neue Karte eingetroffen. Darüber hinaus bereitet die Aktivierung mancher Rechtsanwältin und manchem Rechtsanwalt Schwierigkeiten. Das betrifft insbesondere auch die qualifizierte elektronische Signatur, denn mit der neuen beA-Karte ist zugleich ein Technologiewechsel in diesem Bereich verbunden. So wird mit den neuen Karten die qualifizierte elektronische Signatur über die Ferne mit einer PIin ausgeführt, sie ist nicht mehr selbst auf der Karte gespeichert. 

Mit dem kostenpflichtigen beA-Support hat der Kanzleispezialist Sodan vielen Berufsträgern und Kanzleimitarbeitenden bei diesen Herausforderungen weitergeholfen. „Auch jetzt sorgen speziell geschulte Mitarbeiter in unserem Hause dafür, dass Kanzleien auch nach dem 18. März 2023 arbeitsfähig bleiben“, sagt Rekop. Unterstützen können die Soldan-Spezialisten auch bei anderen Themen rund um das beA, zum Beispiel bei der Umstellung der Client Security. Gerade hat die Bundesrechtsanwaltskammer darüber informiert, dass für Windows-Betriebssysteme ein Update notwendig wird. Die Version 3.3. stellt von 32 Bit auf 64 Bit Wortbreite um – und das ist schon für die nächste Woche geplant.

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