Was beim elektronischen Fristenkalender beachtet werden muss

21. Juli 2022
Anke Stachow

Digitale Lösungen sind aus der modernen Kanzlei nicht mehr wegzudenken. Sie machen die Arbeit schneller und effizienter. Trotz dieser Vorteile wird ihnen zuweilen aber auch eine gewisse Skepsis entgegengebracht. Das zeigt zum Beispiel die Rechtsprechung zum elektronischen Fristenkalender.

  • So stellt der 3. Zivilsenat des Bundsgerichtshofs hohe Anforderungen an alle Anwältinnen und Anwälte, die mit einem elektronischen Fristenkalender arbeiten. Das geht aus seiner Entscheidung vom 29. März 2019 hervor (Az.: III ZB 96/18). Nach seiner Ansicht sollten die einzelnen Vorgänge oder ein Fehlerprotokoll ausgedruckt werden. „Unterbleibt eine derartige Kontrolle, so liegt ein anwaltliches Organisationsverschulden vor“, urteilten sie und wiesen damit den Antrag eines Anwalts auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab, weil die Begründungsfrist für eine Berufung nicht richtig im elektronischen Fristenkalender eingetragen worden war. „Sieht die Arbeitsanweisung des Rechtsanwalts dagegen vor, bei Eintragung von Fristen in einen elektronischen Fristenkalender stets einen Kontrollausdruck zu fertigen, besteht eine erheblich geringere Gefahr einer unvollständigen und nicht kontrollierten Fristeingabe“, heißt es in dem Urteil. Ein Kontrollausdruck würde „unmittelbar ins Auge springen“ und somit für die notwendige Sicherheit bei der Fristeingabe sorgen, so die Richter. In der Fachwelt sorgte das Urteil für Kritik  als nicht mehr zeitgemäß in einer zunehmend digitaleren Welt.
  • Ein elektronischer Fristenkalender muss so geführt werden, dass er dieselbe Überprüfungssicherheit bietet wie ein herkömmlicher Kalender. So entschieden die Richter des Bundesarbeitsgerichts am 3. Juli 2019 (Az.: 8 AZN 233/19) und folgten damit der Argumentation der Richter am Bundesgerichtshof, dass bei der Eingabe in den elektronischen Fristenkalender „spezifische“ Fehlermöglichkeiten wie Datenverarbeitungsfehler der EDV oder Tippfehler passieren könnten. Deshalb müsse der Anwalt die Eingabe der laufenden Fristen immer kontrollieren. In dem Fall ging es darum, dass ein Rechtsanwalt die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht nicht rechtzeitig zugeschickt hatte, weil seine Mitarbeiterin aus Versehen falsche Daten in den elektronischen Fristenkalender eingetragen hatte. Der Anwalt hatte die Eingabe nicht mehr überprüft.
  • Wie die Unterzeichnung eines Empfangsbekenntnisses vorgenommen muss, geht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. September 2019 hervor (Az.: IX ZB 13/19). So dürfen Anwältinnen und Anwälte das Empfangsbekenntnis über die Zustellung eines Urteils erst unterzeichnen und zurückschicken, wenn sichergestellt ist, dass die Frist tatsächlich im Fristenkalender eingetragen worden ist. Das hatte der Anwalt in dem vorliegenden Fall versäumt: Er hatte das Empfangsbekenntnis erteilt, obwohl die Berufungsbegründungsfrist nicht im Fristenkalender notiert worden war. Deshalb verwehrten die Richter ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Die Lösung, die Sodan für das elektronische Fristenmanagement entwickelt hat, erleichtert nicht nur die Arbeitsprozesse, sondern berücksichtigt auch die hohen Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Umgang mit Fristen. Diese neue Entwicklung wird bereits in großen internationalen Wirtschaftskanzleien erfolgreich eingesetzt.  

Digitale Lösungen sind aus der modernen Kanzlei nicht mehr wegzudenken. Sie machen die Arbeit schneller und effizienter. Trotz dieser Vorteile wird ihnen zuweilen aber auch eine gewisse Skepsis entgegengebracht. Das zeigt zum Beispiel die Rechtsprechung zum elektronischen Fristenkalender.

  • So stellt der 3. Zivilsenat des Bundsgerichtshofs hohe Anforderungen an alle Anwältinnen und Anwälte, die mit einem elektronischen Fristenkalender arbeiten. Das geht aus seiner Entscheidung vom 29. März 2019 hervor (Az.: III ZB 96/18). Nach seiner Ansicht sollten die einzelnen Vorgänge oder ein Fehlerprotokoll ausgedruckt werden. „Unterbleibt eine derartige Kontrolle, so liegt ein anwaltliches Organisationsverschulden vor“, urteilten sie und wiesen damit den Antrag eines Anwalts auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab, weil die Begründungsfrist für eine Berufung nicht richtig im elektronischen Fristenkalender eingetragen worden war. „Sieht die Arbeitsanweisung des Rechtsanwalts dagegen vor, bei Eintragung von Fristen in einen elektronischen Fristenkalender stets einen Kontrollausdruck zu fertigen, besteht eine erheblich geringere Gefahr einer unvollständigen und nicht kontrollierten Fristeingabe“, heißt es in dem Urteil. Ein Kontrollausdruck würde „unmittelbar ins Auge springen“ und somit für die notwendige Sicherheit bei der Fristeingabe sorgen, so die Richter. In der Fachwelt sorgte das Urteil für Kritik  als nicht mehr zeitgemäß in einer zunehmend digitaleren Welt.
  • Ein elektronischer Fristenkalender muss so geführt werden, dass er dieselbe Überprüfungssicherheit bietet wie ein herkömmlicher Kalender. So entschieden die Richter des Bundesarbeitsgerichts am 3. Juli 2019 (Az.: 8 AZN 233/19) und folgten damit der Argumentation der Richter am Bundesgerichtshof, dass bei der Eingabe in den elektronischen Fristenkalender „spezifische“ Fehlermöglichkeiten wie Datenverarbeitungsfehler der EDV oder Tippfehler passieren könnten. Deshalb müsse der Anwalt die Eingabe der laufenden Fristen immer kontrollieren. In dem Fall ging es darum, dass ein Rechtsanwalt die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht nicht rechtzeitig zugeschickt hatte, weil seine Mitarbeiterin aus Versehen falsche Daten in den elektronischen Fristenkalender eingetragen hatte. Der Anwalt hatte die Eingabe nicht mehr überprüft.
  • Wie die Unterzeichnung eines Empfangsbekenntnisses vorgenommen muss, geht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. September 2019 hervor (Az.: IX ZB 13/19). So dürfen Anwältinnen und Anwälte das Empfangsbekenntnis über die Zustellung eines Urteils erst unterzeichnen und zurückschicken, wenn sichergestellt ist, dass die Frist tatsächlich im Fristenkalender eingetragen worden ist. Das hatte der Anwalt in dem vorliegenden Fall versäumt: Er hatte das Empfangsbekenntnis erteilt, obwohl die Berufungsbegründungsfrist nicht im Fristenkalender notiert worden war. Deshalb verwehrten die Richter ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Die Lösung, die Sodan für das elektronische Fristenmanagement entwickelt hat, erleichtert nicht nur die Arbeitsprozesse, sondern berücksichtigt auch die hohen Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Umgang mit Fristen. Diese neue Entwicklung wird bereits in großen internationalen Wirtschaftskanzleien erfolgreich eingesetzt.  

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