Das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) bestimmt, dass die Verfahrensakten bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften spätestens ab dem 1. Januar 2026 flächendeckend elektronisch zu führen sind.
Dass Einreichungen von Anwältinnen und Anwälten an die Gerichte elektronisch zu erfolgen haben, aber die Gerichte teilweise noch mit Papierakten arbeiten, führt teils zu merkwürdigen Situationen. Dies zeigt auch eine aktuelle Entscheidung des BAG vom 29.06.2023, 3 AZB 3/23.
Hiernach ist ein elektronisch eingereichtes Dokument - auch eine Word-Datei - bei führender Papierakte iSv § 46c Abs. 2 S. 1 ArbGG zur Bearbeitung durch das Gericht geeignet gewesen, wenn es druckbar war und gemäß § 298 Abs. 1 S. 1 ZPO zur Papierakte genommen worden ist.
Mit diesem Beschluss vom 29.06.2023 zum Aktenzeichen 3 AZB 3/23 traf das BAG eine wichtige Entscheidung im Hinblick auf wirksam eingereichte, aber nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV 2022 konforme Dokumente im PDF-Format.
Hintergrund dieser Entscheidung war eine am 21.02.2022 über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichte Berufungsschrift. Diese wurde beim Landesarbeitsgericht ausgedruckt, dort mit dem Tag des Eingangs „Eing.: 21. Feb. 2022“ gestempelt und zur Akte genommen. Am selben Tag ging die Berufung zudem als unterschriebenes Fax sowie am Tag des 23.02.2022 in Papierform beim Berufungsgericht ein.
Der Geschäftsstellenleiter hatte daraufhin am 22.02.2022 eine ausgedruckte Verfügung unterzeichnet, wonach die Berufungsschrift dem Beklagtenvertreter per Fax und beA zugestellt werden sollte. Am 24.02.2022 hatte dann der Vorsitzende, der ganz überwiegend mit der elektronischen Akte arbeitet, die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Berufung nicht als pdf-Datei übermittelt worden sei und somit nicht den gesetzlichen Formanforderungen entspräche. Am 07.03.2022 erfolgte dann - nach einem weiteren Hinweis, die Berufung als unzulässig zu verwerfen - die Einreichung der Berufungsschrift im PDF-Format.
Der Klägervertreter erklärte, er habe den Mangel hinsichtlich des Formats geheilt. Er erklärte weiter, zur Einreichung im (nicht formgerechten) Word-Format sei es gekommen, da der auf seinem Rechner installierte Acrobat Reader nicht mehr funktioniert habe, eine Umwandlung der Word-Datei in das PDF-Format sei ihm nicht möglich gewesen. Erst nach Neuinstallation des Acrobat Readers sei ihm die Umformatierung wieder möglich gewesen.
Durch Beschluss vom 25.01.2023 hat der Vorsitzende die Berufung als unzulässig verworfen und die Revisionsbeschwerde zugelassen.
Die eingelegte Revisionsbeschwerde vor dem BAG war erfolgreich. Diese führte zur Aufhebung des Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Zur Begründung führte das BAG aus, die Berufung sei am 21.02.2022 frist- und formgerecht eingelegt worden, auf die Heilungsmöglichkeit nach § 64 Abs. 6, § 46 Abs. 6 Satz 2 ArbGG in der ab dem 01. Januar 2022 geltenden Fassung komme es nicht an.
Die am 21.02.2022 als Word-Datei aus dem beA des Klägervertreters eingegangene Berufungsschrift sei zwar, anders als nach den ab dem 01. Januar 2022 gemäß § 46c Abs. 2 ArbGG iVm § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV 2022 geregelten technischen Rahmenbedingungen kein pdf-Dokument. Aber auch nach dem 01. Januar 2022 stellte dies keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Einreichung eines elektronischen Dokuments dar, wenn - wie im Streitfall - weiterhin die Papierakte führte und der Schriftsatz druckbar war und ausgedruckt zur Papierakte genommen wurde.
Ob das Gericht den Fall lieber digital bearbeitet hätte, sei nicht entscheidend.
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3 AZB 3/23 - Das Bundesarbeitsgericht
Wendy Böker ist seit Juni 2023 bei Soldan als Produktmanagerin im Bereich Business Development, Legal Tech und Services zuständig. Sie betreut dort den Bereich Software on Premise. Vor ihrer Zeit bei Soldan war sie langjährig in Rechtsanwaltskanzleien als geprüfte Rechtsfachwirtin in ihrer Funktion als Bürovorsteherin tätig. Die Weiterbildung zur geprüften Rechtsfachwirtin hat sie in Oldenburg über die Soldan Akademie absolviert. Im Januar 2024 hat sie ihr Studium zur Assessorwirtin jur. (FSH) erfolgreich abgeschlossen.