
Was sich seit dem 01. März 2026 konkret geändert hat
Die GwGMeldV ersetzt die bisherige uneinheitliche Praxis durch verbindliche technische Mindeststandards für Verdachtsmeldungen nach § 43 Abs. 1 GwG. Das Ziel: strukturierte, maschinenlesbare Meldungen, die der FIU eine effiziente Analyse ermöglichen.
Konkret bedeutet das für alle Verpflichteten:
Wichtig: Die BRAK hatte erfolgreich die Regelung bekämpft, die der FIU erlaubt hätte, Meldungen wegen formaler Fehler als unwirksam zurückzuweisen. Diese Regelung entfiel in der finalen GwGMeldV. Wiederholte Formverstöße können jedoch Aufsichtsmassnahmen der Kammer auslösen.
Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 und 12 GwG) sind nicht zur Meldung verpflichtet, wenn sich der verdachtsbegründende Sachverhalt auf Informationen aus der Rechtsberatung oder Prozessvertretung bezieht (§ 43 Abs. 2 Satz 1 GwG).
Diese Ausnahme gilt jedoch nicht, wenn (§ 43 Abs. 2 Satz 2 GwG):
Praktische Grenzfälle: Bei der Planung oder Durchführung eines Immobilienkaufs, einer Gesellschaftsgründung oder Treuhandverwaltung (Kataloggeschäfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG) greift § 43 Abs. 2 GwG grundsätzlich nicht.
Sobald die Meldeschwelle überschritten ist, muss die Meldung am gleichen oder spätestens am folgenden Werktag bei der FIU eingehen (BaFin/FIU-Orientierungshilfe, 28.11.2025).
Wer nach Überschreiten der Meldeschwelle zögert, riskiert eine Ordnungswidrigkeit nach § 56 Abs. 1 Nr. 69 GwG – bis zu 150.000 Euro bei vorsätzlicher Begehung.
Der breitere Informationsaustausch über auffällige Sachverhalte ist nach § 47 Abs. 5 GwG für den Finanzsektor (Nr. 1–9 GwG) möglich. Für Rechtsanwälte und Notare (Nr. 10 GwG) gilt dieser Weg nicht – § 47 Abs. 5 schließt Nr. 10 ausdrücklich aus.
Verpflichtete nach Nr. 10–12 können Informationen austauschen bei selbstständiger Tätigkeit, Beschäftigung bei derselben juristischen Person oder in einer Struktur mit gemeinsamem Eigentümer/Leitung.
Zulässig, wenn sich der Austausch auf denselben Vertragspartner und dieselbe Transaktion bezieht und alle drei Bedingungen erfüllt sind:
Die Rechtsanwaltskammer (§ 50 Nr. 3 GwG) überwacht die GwG-Pflichten der Rechtsanwälte – sie ist kein Meldekanal. Verdachtsmeldungen gehen direkt an die FIU (§ 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 GwG).
Für Notare ist die Aufsichtsbehörde der jeweilige Präsident des Landgerichts (§ 50 Nr. 5 GwG i.V.m. § 92 Abs. 1 Nr. 1 BNotO).
Alle GwG-Verpflichteten – auch Rechtsanwälte und Notare – müssen sich bei der FIU elektronisch registrieren (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GwG). Die goAML-Registrierung ist seit Januar 2024 Pflicht. Der geschützte FIU-Bereich (zoll.de/fiu-intern) erfordert eine separate Registrierung.
Praxishinweis: Viele kleinere Kanzleien haben die goAML-Registrierung noch nicht vollständig abgeschlossen. Nach GwGMeldV-Einführung ab 1.3.2026 kann das bei einer Kammerprüfung auffallen.
Quelle: BRAK Nachrichten aus Berlin, Ausgabe 5/2026, 4.3.2026
Notare tragen nach § 16a Abs. 3 GwG eine besondere Verantwortung beim Barzahlungsverbot für Immobilienerwerb. Der Antrag auf Grundbucheintragung darf erst gestellt werden, wenn:
Seit dem 1. Januar 2026 gilt für Notare zudem eine Unstimmigkeitsmeldepflicht beim Transparenzregister nach § 23b GwG: Abweichungen zwischen Transparenzregisterangaben und eigenen KYC-Erkenntnissen zu Immobilien sind unverzüglich zu melden. § 43 Abs. 2 GwG gilt entsprechend.
Die EU-Anti-Geldwäsche-Verordnung (AMLR, EU 2024/1624) löst wesentliche Teile des GwG ab dem 10. Juli 2027 unmittelbar ab.
Struktur bleibt: Verdachtsmeldepflicht (Art. 69) und Ausnahme Rechtsberatung (Art. 70 Abs. 2). Neu: Die Ausnahme gilt nicht nur bei Geldwäsche/TF, sondern auch bei deren Vortaten.
Mitgliedstaaten können künftig gestatten, dass Rechtsanwälte und Notare Verdachtsmeldungen zunächst an eine Selbstverwaltungseinrichtung (z. B. BRAK oder Notarkammer) weiterleiten, die ungefiltert an die FIU weitergibt. Diese Option ist heute im GwG nicht vorgesehen.
Art. 71 AMLR sieht eine allgemeine Wartefrist von 3 Arbeitstagen vor. Das aktuelle GwG gilt für Notare 5 Werktage (§ 16a Abs. 3 Nr. 2 GwG). Die notarspezifische Regelung hängt von der nationalen AMLD6-Umsetzung ab.
Wesentlicher Fortschritt: Unter der AMLR entfällt die Bedingung, dass austauschende Verpflichtete derselben Berufskategorie angehören müssen. Rechtsanwalt und Kreditinstitut können bei gleicher Transaktion künftig direkt Informationen austauschen – sofern vergleichbare Berufsgeheimnispflichten gelten.
Handlungsbedarf bis 2027: Die AMLD6 muss bis 10. Juli 2027 national umgesetzt werden. Kanzleien, die ihr Meldewesen jetzt aufbauen, sollten die AMLR-Systematik bereits berücksichtigen.
Die GwGMeldV bringt deutlich konkretere Anforderungen an Form, Vollständigkeit und Dokumentation. Wer goAML noch nicht vollständig eingerichtet hat, sollte das jetzt nachholen. Die Kammer als zuständige Aufsichtsbehörde prüft die Einhaltung der GwG-Pflichten – und Verstösse werden öffentlich bekannt gemacht (§ 57 GwG).
Darüber hinaus empfiehlt es sich, die ab 2027 geltende AMLR jetzt im Blick zu haben: Die Meldestruktur bleibt erhalten, aber der Informationsaustausch vereinfacht sich, und neue nationale Optionen können die Praxis verändern.
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Quellen
§§ 16a, 23b, 43, 45, 47, 50, 56, 57 GwG (gesetze-im-internet.de / dejure.org)
GwGMeldV (BGBl. 2025 I Nr. 200, Inkrafttreten 1.3.2026)
AMLR Art. 69–73 (EU 2024/1624, eur-lex.europa.eu)
BaFin/FIU – Gemeinsame Orientierungshilfe zum Verdachtsmeldewesen, 28.11.2025
BRAK Nachrichten aus Berlin, Ausgaben 23/2025 und 5/2026 (brak.de)

Head of AML Compliance Real Economy & Regulated Markets (Finance)
Dr. Bolz ist Expertin für Geldwäsche-Compliance und leitet das Fach-Team für den Verpflichteten-Kreis der Freien Berufe. Die promovierte Rechtswissenschaftlerin hält regelmäßig Webinare und Vorträge über aktuelle Compliance-Entwicklungen, darunter auch FAO-anrechenbare Webinare für Rechtsanwälte.
