Verdachtsmeldungen durch Rechtsanwälte und Notare

17. Juni 2026
Dr. Anna Bolz

Was sich seit dem 01. März 2026 konkret geändert hat

Die GwGMeldV: Neue Pflichtstandards für alle Verpflichteten

Die GwGMeldV ersetzt die bisherige uneinheitliche Praxis durch verbindliche technische Mindeststandards für Verdachtsmeldungen nach § 43 Abs. 1 GwG. Das Ziel: strukturierte, maschinenlesbare Meldungen, die der FIU eine effiziente Analyse ermöglichen.

Konkret bedeutet das für alle Verpflichteten:

  • Elektronische Übermittlung über goAML im Web oder als XML-Datei (§ 45 Abs. 1 GwG, § 2 Abs. 1 und 2 GwGMeldV)
  • Pflichtangaben nach § 3 GwGMeldV: Aktenzeichen, Meldegründe aus dem FIU-Auswahlkatalog, vollständige Angaben zu beteiligten Personen und Transaktionen
  • Strukturierte Dateneingabe: Alle Angaben direkt in goAML-Felder – nicht nur im Freitextfeld. Nur so greifen die automatisierten FIU-Datenbankabgleiche.
  • Anlagen nur bei Notwendigkeit (§ 3 Abs. 5 GwGMeldV): bei Immobilientransaktionen zusätzlich Nachweis nach § 16a GwG

Wichtig: Die BRAK hatte erfolgreich die Regelung bekämpft, die der FIU erlaubt hätte, Meldungen wegen formaler Fehler als unwirksam zurückzuweisen. Diese Regelung entfiel in der finalen GwGMeldV. Wiederholte Formverstöße können jedoch Aufsichtsmassnahmen der Kammer auslösen.

Die Ausnahme nach § 43 Abs. 2 GwG

Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 und 12 GwG) sind nicht zur Meldung verpflichtet, wenn sich der verdachtsbegründende Sachverhalt auf Informationen aus der Rechtsberatung oder Prozessvertretung bezieht (§ 43 Abs. 2 Satz 1 GwG).

Diese Ausnahme gilt jedoch nicht, wenn (§ 43 Abs. 2 Satz 2 GwG):

  1. der Verpflichtete weiß, dass der Vertragspartner die Rechtsberatung für den Zweck der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder einer anderen Straftat genutzt hat oder nutzt, oder
  2. ein Fall des § 43 Abs. 6 GwG vorliegt (Verordnungsermächtigung für Immobilienerwerbsvorgänge).

Praktische Grenzfälle: Bei der Planung oder Durchführung eines Immobilienkaufs, einer Gesellschaftsgründung oder Treuhandverwaltung (Kataloggeschäfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG) greift § 43 Abs. 2 GwG grundsätzlich nicht.

Wann muss eine Kanzlei unverzüglich melden?

Sobald die Meldeschwelle überschritten ist, muss die Meldung am gleichen oder spätestens am folgenden Werktag bei der FIU eingehen (BaFin/FIU-Orientierungshilfe, 28.11.2025).

  • Noch nicht überschritten: Sachverhaltsaufklärung sofort einleiten, interne Frist festlegen
  • Maßstab: Ungewöhnlichkeit und Auffälligkeit des Sachverhalts im jeweiligen Kontext

Wer nach Überschreiten der Meldeschwelle zögert, riskiert eine Ordnungswidrigkeit nach § 56 Abs. 1 Nr. 69 GwG – bis zu 150.000 Euro bei vorsätzlicher Begehung.

Informationsaustausch: Was für Kanzleien gilt (§ 47 GwG)

Der breitere Informationsaustausch über auffällige Sachverhalte ist nach § 47 Abs. 5 GwG für den Finanzsektor (Nr. 1–9 GwG) möglich. Für Rechtsanwälte und Notare (Nr. 10 GwG) gilt dieser Weg nicht – § 47 Abs. 5 schließt Nr. 10 ausdrücklich aus.

§ 47 Abs. 2 Nr. 4 – Austausch innerhalb derselben Kanzleistruktur

Verpflichtete nach Nr. 10–12 können Informationen austauschen bei selbstständiger Tätigkeit, Beschäftigung bei derselben juristischen Person oder in einer Struktur mit gemeinsamem Eigentümer/Leitung.

§ 47 Abs. 2 Nr. 5 – Austausch bei gleicher Transaktion

Zulässig, wenn sich der Austausch auf denselben Vertragspartner und dieselbe Transaktion bezieht und alle drei Bedingungen erfüllt sind:

  1. beide Kanzleien sind im selben Mitgliedstaat oder gleichwertigem Drittstaat ansässig,
  2. die Verpflichteten gehören derselben Berufskategorie an (z. B. zwei Rechtsanwaltskanzleien – nicht aber Rechtsanwalt und Bank!), und
  3. vergleichbare Berufsgeheimnispflichten und Datenschutzanforderungen gelten.

Welche Aufsichtsbehörde ist zuständig?

Die Rechtsanwaltskammer (§ 50 Nr. 3 GwG) überwacht die GwG-Pflichten der Rechtsanwälte – sie ist kein Meldekanal. Verdachtsmeldungen gehen direkt an die FIU (§ 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 GwG).

Für Notare ist die Aufsichtsbehörde der jeweilige Präsident des Landgerichts (§ 50 Nr. 5 GwG i.V.m. § 92 Abs. 1 Nr. 1 BNotO).

goAML: Registrierung und praktischer Ablauf

Alle GwG-Verpflichteten – auch Rechtsanwälte und Notare – müssen sich bei der FIU elektronisch registrieren (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GwG). Die goAML-Registrierung ist seit Januar 2024 Pflicht. Der geschützte FIU-Bereich (zoll.de/fiu-intern) erfordert eine separate Registrierung.

Praxishinweis: Viele kleinere Kanzleien haben die goAML-Registrierung noch nicht vollständig abgeschlossen. Nach GwGMeldV-Einführung ab 1.3.2026 kann das bei einer Kammerprüfung auffallen.

GwGMeldV in der Praxis: BRAK-Hinweise vom 4. März 2026

  • Technische Anforderungen: XML oder goAML.Web ist zwingend (§ 2 GwGMeldV). Pflichtfelder vollständig befüllen.
  • Separate Registrierung FIU-Bereich: Neben goAML-Zugang auch zoll.de/fiu-intern einrichten.
  • Anlagenmanagement: Unterlagen nur beifügen, soweit für Sachverhaltsdarstellung erforderlich (§ 3 Abs. 5 GwGMeldV).
  • Rückweisung entfallen: Formfehler führen nicht zur Unwirksamkeit – aber wiederholte Verstösse können Aufsichtsmassnahmen auslösen.

Quelle: BRAK Nachrichten aus Berlin, Ausgabe 5/2026, 4.3.2026

Was Notare bei Immobilientransaktionen beachten müssen

Notare tragen nach § 16a Abs. 3 GwG eine besondere Verantwortung beim Barzahlungsverbot für Immobilienerwerb. Der Antrag auf Grundbucheintragung darf erst gestellt werden, wenn:

  • die vorgelegten Nachweise auf Schlüssigkeit geprüft wurden, und
  • soweit Meldepflicht besteht: die Verdachtsmeldung abgegeben wurde und der fünfte Werktag nach Meldeabgang verstrichen ist (§ 16a Abs. 3 Nr. 2 GwG).

Seit dem 1. Januar 2026 gilt für Notare zudem eine Unstimmigkeitsmeldepflicht beim Transparenzregister nach § 23b GwG: Abweichungen zwischen Transparenzregisterangaben und eigenen KYC-Erkenntnissen zu Immobilien sind unverzüglich zu melden. § 43 Abs. 2 GwG gilt entsprechend.

AMLR ab 2027: Was sich für Rechtsanwälte und Notare ändert

Die EU-Anti-Geldwäsche-Verordnung (AMLR, EU 2024/1624) löst wesentliche Teile des GwG ab dem 10. Juli 2027 unmittelbar ab.

Meldepflicht und Ausnahme bleiben erhalten (Art. 69 und 70 AMLR)

Struktur bleibt: Verdachtsmeldepflicht (Art. 69) und Ausnahme Rechtsberatung (Art. 70 Abs. 2). Neu: Die Ausnahme gilt nicht nur bei Geldwäsche/TF, sondern auch bei deren Vortaten.

Neue Option: Selbstverwaltungseinrichtung als Zwischenstelle (Art. 70 Abs. 1 AMLR)

Mitgliedstaaten können künftig gestatten, dass Rechtsanwälte und Notare Verdachtsmeldungen zunächst an eine Selbstverwaltungseinrichtung (z. B. BRAK oder Notarkammer) weiterleiten, die ungefiltert an die FIU weitergibt. Diese Option ist heute im GwG nicht vorgesehen.

Transaktionssperrfrist verkürzt auf 3 Werktage (Art. 71 AMLR)

Art. 71 AMLR sieht eine allgemeine Wartefrist von 3 Arbeitstagen vor. Das aktuelle GwG gilt für Notare 5 Werktage (§ 16a Abs. 3 Nr. 2 GwG). Die notarspezifische Regelung hängt von der nationalen AMLD6-Umsetzung ab.

Berufskategorie-Bedingung entfällt beim Informationsaustausch (Art. 73 Abs. 5 AMLR)

Wesentlicher Fortschritt: Unter der AMLR entfällt die Bedingung, dass austauschende Verpflichtete derselben Berufskategorie angehören müssen. Rechtsanwalt und Kreditinstitut können bei gleicher Transaktion künftig direkt Informationen austauschen – sofern vergleichbare Berufsgeheimnispflichten gelten.

Handlungsbedarf bis 2027: Die AMLD6 muss bis 10. Juli 2027 national umgesetzt werden. Kanzleien, die ihr Meldewesen jetzt aufbauen, sollten die AMLR-Systematik bereits berücksichtigen.

Checkliste: Verdachtsmeldungen für Rechtsanwälte und Notare

  • goAML-Registrierung prüfen (§ 45 Abs. 1 GwG) – Kanzlei und Einzelanwälte
  • FIU-Bereich (zoll.de/fiu-intern): Separate Registrierung einrichten
  • § 43 Abs. 2 abgrenzen: Rechtsberatung/Prozessvertretung oder Kataloggeschäft?
  • Unverzüglich melden: gleicher oder folgender Werktag nach Überschreiten der Meldeschwelle
  • Vollständig befüllen: Alle Personen, Transaktionen, Organisationen direkt in goAML (§ 3 GwGMeldV)
  • Dreiklang dokumentieren: Auslöser → Recherche → Votum – auch bei Nicht-Meldungen
  • Tipping-off vermeiden (§ 47 Abs. 1 GwG)
  • § 43 Abs. 1 Nr. 3: Mandant verweigert Offenlegung wirtschaftl. Berechtigter → Meldepflicht!
  • Interne Verdachtsmeldepolitik: Fristen für Sachverhaltsaufklärung schriftlich festlegen
  • Notare – § 16a GwG: Grundbuchantrag erst nach Meldung + 5-Werktage-Frist
  • Notare – § 23b GwG: Immobilien-Unstimmigkeiten im Transparenzregister unverzüglich melden (ab 01.01.2026)

Fazit

Die GwGMeldV bringt deutlich konkretere Anforderungen an Form, Vollständigkeit und Dokumentation. Wer goAML noch nicht vollständig eingerichtet hat, sollte das jetzt nachholen. Die Kammer als zuständige Aufsichtsbehörde prüft die Einhaltung der GwG-Pflichten – und Verstösse werden öffentlich bekannt gemacht (§ 57 GwG).

Darüber hinaus empfiehlt es sich, die ab 2027 geltende AMLR jetzt im Blick zu haben: Die Meldestruktur bleibt erhalten, aber der Informationsaustausch vereinfacht sich, und neue nationale Optionen können die Praxis verändern.

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Quellen

§§ 16a, 23b, 43, 45, 47, 50, 56, 57 GwG (gesetze-im-internet.de / dejure.org)

GwGMeldV (BGBl. 2025 I Nr. 200, Inkrafttreten 1.3.2026)

AMLR Art. 69–73 (EU 2024/1624, eur-lex.europa.eu)

BaFin/FIU – Gemeinsame Orientierungshilfe zum Verdachtsmeldewesen, 28.11.2025

BRAK Nachrichten aus Berlin, Ausgaben 23/2025 und 5/2026 (brak.de)

Lösungen zum Thema

Sie haben Fragen? Wir sind für Sie da

0201 8612-251

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