Geldwäsche-Prävention: Anwältinnen und Anwälte müssen sich rechtzeitig beim Meldeportal registrieren

31. August 2023
Anke Stachow
Geldwäscheprävention

Die Zeit drängt: Bis zum 1. Januar 2024 müssen sich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) in Köln registrieren, sofern sie Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG) sind. Das ist immer dann der Fall, wenn sie bei bestimmten Geschäften und Tätigkeiten mitwirken, die in § 2 Absatz 1 Nr. 10 GwG aufgeführt werden. Dazu zählen zum Beispiel die Beratung im Zusammenhang von Finanz-, Immobilien- oder M & A-Transaktionen, Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften sowie die steuerliche Beratung.

Die Registrierung bei der FIU  - auch ohne konkreten Anlass - wurde bereits im Jahr 2020 mit der Novelle des GwG eingeführt, die wiederum auf die geänderte EU-Geldwäscherichtlinie zurückgeht. Allerdings sind die so genannten Verpflichteten dieser Pflicht bislang nur sehr schleppend nachgekommen. In den meisten Fällen erfolgte eine Registrierung bei der Zentralstelle nur, wenn ein Verdachtsfall gemeldet wurde.

Das wird sich nun zum Jahreswechsel ändern: Mit Ablauf der Übergangsfrist am 31.12.2023 verstoßen alle, die eine solche Registrierung vorweisen müssen, aber es nicht können, gegen das Geldwäschegesetz und riskieren hohe Bußgeldzahlungen. Die Bundesrechtsanwaltskammer rät daher allen betroffenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, nicht länger zuzuwarten und sich auf jeden Fall rechtzeitig über goAML, dem Meldeportal der FIU, zu registrieren, um dann unverzüglich im Bedarfsfall eine Verdachtsmeldung abgeben zu können. Mit einer Registrierung werde der Aufsichtsbehörde im Falle einer Kontrolle zudem signalisiert, dass man sich als Verpflichteter bereits mit den aus dem GwG ergebenden Meldepflichten auseinandergesetzt habe, empfiehlt die Kammer. Darüber hinaus bietet das Meldeportal noch weitere Funktionen: So können Rechtsanwältinnen und -anwälte über eine integrierte Mailbox mit der FIU kommunizieren, und sie finden dort Hinweise und Hilfestellungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Ebenfalls ist es den Anwältinnen und Anwälten, die als Verpflichtete gelten, zu empfehlen, sich mit ihren Meldepflichten zu befassen. Nach § 43 GwG müssen sie zum Beispiel eine Verdachtsmeldung bei der FIU abgeben, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass „ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung, einem Maklergeschäft oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung kommt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte“ oder im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht. Gleiches gilt, wenn ein Vertragspartner dem Anwalt oder der Anwältin den „wirtschaftlich Berechtigten“ nicht offenbaren will.

Die strengen Geldwäschegesetze hebeln jedoch die Verschwiegenheitspflicht der Anwaltschaft nicht vollkommen aus. Stammen die Informationen, die eine Verdachtsmeldung auslösen könnten, aus der Rechtsberatung oder Prozessvertretung ihres Mandanten, müssen Anwältinnen und Anwälte diese nicht bei der FIU melden. Dies gilt allerdings nicht für Immobiliengeschäfte. Verdächtige Informationen in diesem Bereich unterfallen nicht mehr der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht.

Letztlich müssen Anwältinnen und Anwälte jedoch bei der Identifizierung von Verdachtsfällen auf ihre beruflichen Erfahrungen und auch auf ihr Bauchgefühl vertrauen. Bei Vorgängen, die ihnen merkwürdig vorkommen, sollten sie alarmiert sein. Die Ideen und Gestaltungsmöglichkeiten, um Geld zu waschen oder Straftaten zu finanzieren, sind vielfältig, und eine abschließende Auflistung in einem Gesetz ist  unmöglich.  

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