Dienstleistung / Compliance
Geldwäsche-Prävention für Kanzleien

NEU: 
Regpit - Schulungen zur
Geldwäscheprävention

Gesetzlich aktuelle Schulungen mit 
Tests
Zertifikaten
minimalem Verwaltungsaufwand
Sehen Sie selbst, wie einfach
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Was ist Regpit?

.... ist eine modulare Plattform für die gesetzeskonforme Mandantenprüfung und Geldwäscheprävention in Kanzleien.
Mit Regpit setzen Kanzleien gesetzliche Anforderungen effizient, digital und rechtssicher um: Von der Identifizierung neuer Mandanten über die Prüfung von Sanktionslisten bis hin zu verpflichtenden Schulungen.
Alle Prozesse laufen automatisiert in einem zentralen Dashboard und entlasten Ihr Team spürbar – ganz ohne zusätzlichen IT-Aufwand.

Regpit - GwG-E-Learning Solution

Vorteil für Sie
GwG-Pflichten verständlich und effizient vermitteln
Mitarbeitende rechtssicher und einheitlich schulen
Weniger Organisationsaufwand bei Pflichtschulungen
Teilnahmen und Schulungsnachweise sauber dokumentieren
Aktuelle Geldwäscheprävention einfach in den Kanzleialltag integrieren
Keine Mindestabnahme: E-Learning schon ab einer Lizenz
Das passende E-Learning für jedes Profil.
Ob grundlegendes Verständnis oder vertiefte Inhalte für Berufsträger: Mit den E-Learning-Modulen BASIC oder PROFESSIONAL schulen Sie gesetzeskonform und flexibel.
BASIC-Schulung Geldwäscheprävention
Ideal für Kanzleimitarbeitende zu Erfüllung der gesetzlichen Fortbildungspflicht. Für Kanzlei-Mitarbeitende. Inkl. Teilnahmezertifikate & Prüfungen. Sofort einsatzbereit. 24,90 € pro Lizenz/Jahr
PROFESSIONAL-Schulung Geldwäscheprävention
Vertiefte Inhalte für Berufsträger mit Fokus auf spezifische Rechtsfragen. Inkl. fachlich vertiefte Inhalte, praxisnahe Fallbeispiele, berufsrechtliche Anforderungen. 49,90 € pro Lizenz/Jahr
Reduzieren Sie Aufwand - behalten Sie den Überblick. 
Mit smarter AML-Compliance von Regpit.
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Häufig gestellte Fragen
Warum sind Anwälte, Notare und Steuerberater vom GWG betroffen?
Rechtsanwält:innen, Notar:innen, Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 und Nr. 12 GwG Verpflichtete, wenn sie an bestimmten Katalogtätigkeiten mitwirken – etwa Immobilientransaktionen, Verwaltung von Geldern oder Vermögenswerten, Gründung oder Erwerb von Gesellschaften sowie Treuhandtätigkeiten. Insbesondere diese Bereiche gelten laut Nationaler Risikoanalyse als besonders geldwäscheanfällig.

Daraus ergeben sich konkrete Pflichten: Risikomanagement, interne Sicherungsmaßnahmen, Know-Your-Customer (KYC), laufende Überwachung der Mandantenbeziehung und die Abgabe von Verdachtsmeldungen. Verstöße können nach § 56 GwG mit Bußgeldern bis zu 5 Mio. € oder 10 % des Jahresumsatzes geahndet werden – hinzu kommen Reputationsschäden.

Regpit unterstützt Kanzleien dabei, diese Pflichten effizient und rechtssicher zu erfüllen – mit klaren Prozessen für Identitätsprüfung, Mandanten-Onboarding und laufendes Monitoring.

Wann muss eine Verdachtsmeldung abgegeben werden?
Eine Verdachtsmeldung nach § 43 GwG ist unverzüglich abzugeben, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass

• ein Vermögensgegenstand aus einer strafbaren Handlung stammt und mit Geldwäsche im Zusammenhang stehen könnte,
• eine Transaktion der Terrorismusfinanzierung dient oder
• der Vertragspartner seine Pflicht zur Offenlegung des wirtschaftlich Berechtigten nicht erfüllt.

Ein konkreter Tatverdacht im strafprozessualen Sinne ist nicht erforderlich – es genügen objektiv begründete Anhaltspunkte, etwa ungewöhnliche oder im Vergleich zu vergleichbaren Mandaten auffällige Sachverhalte.
Wo muss ich einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung melden?
Verdachtsmeldungen sind über das elektronische Meldeportal goAML an die Financial Intelligence Unit (FIU) zu übermitteln. Eine vorherige Registrierung im goAML-Portal ist nach § 45 GwG verpflichtend und sollte rechtzeitig vor dem ersten Meldefall erfolgen, da die Freischaltung einige Tage dauern kann.
Worauf muss ich nach Abgabe einer Verdachtsmeldung achten?
Nach Abgabe einer Verdachtsmeldung gelten zwei zentrale Pflichten:

Durchführungsverbot (§ 46 GwG): Die gemeldete Transaktion darf nicht durchgeführt werden, bis die FIU oder die Staatsanwaltschaft zustimmt oder der dritte Werktag nach Abgabe der Meldung verstrichen ist, ohne dass die Transaktion untersagt wurde. Ausnahme: Ein Aufschub ist nicht möglich oder würde die Aufklärung einer Straftat behindern.

Tipping-off-Verbot (§ 47 GwG): Weder der Mandant noch Dritte dürfen über die Meldung informiert werden – auch nicht indirekt. Der potenzielle Täter darf nicht gewarnt werden.


Zudem sind die Meldung und alle zugrundeliegenden Unterlagen fünf Jahre aufzubewahren (§ 8 GwG).

Unsere Produkt-Bausteine
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